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Adelstitel kaufen

Früher gab der Adelstitel den Rang eines Adligen in der gesellschaftlichen Hierarchie an. Heute verschenkt man Adelstitel wie Prinzessin an die Liebste zum Hochzeitstag oder Valentinstag. Der Phantasie sind (fast) keine Grenzen gesetzt.

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Alle Adelstitel düfen gang legal in Deutschland getragen werden, etwa so

Prinz Albert Muster oder Albert Muster Prinz von Muster

Die Verleihungsurkunde trägt das schwarze Wappen. Sie können eines der folgenden drei Wappen für ihren neuen Adelstitel auswählen (nicht exclusiv):

Wappen zu ihrem Adelstitel

Verwenden Sie ihren neuen Adelstitel samt Wappen auf ihrem Briefpapier, Visitenkarten oder auch Homepage.

Folgende Adelstitel stehen zur Auswahl:
Baron, Baronin, Baroness, Edler, Edle, Erzherzog, Erzherzogin, Freiherr, Freifrau, Fürst, Fürstin, Graf, Gräfin, Großherzog, Großherzogin, Herzog, Herzogin, Kurfürst, Kurfürstin, Kaiser, Kaiserin, König, Königin, Landgraf, Landgräfin, Lord, Lady, Markgraf, Markgräfin, Palzgraf, Pfalzgräfin, Prinz, Prinzessin, Reichsgraf, Reichsgräfin, Ritter, Sir, Von, Zu.

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Adelstitel in Deutschland

In Deutschland wurden die Adelstitel nach dem Ende des Ersten Weltkriegs (1918) und in Österreich 1919 abgeschafft. Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Übergang zum Kommunismus schrittweise auch in den ehemaligen österreichischen Kronländern und in Ungarn aufgehoben. Die Verleihung von Adelstiteln ist in diesen Ländern nicht mehr möglich. Der Europäische Gerichtshof hat im Dezember 2010 entschieden, dass ein Mitgliedstaat (in diesem Fall Österreich) im Interesse der öffentlichen Ordnung (in diesem Fall zur Erfüllung des Gleichheitsgrundsatzes) seinen Bürgern einen ähnlichen Teil des Nachnamens verweigern kann ein früherer Adelstitel, weil er durch Adoption in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.

Deutschland

Im Deutschen Kaiserreich wurde der letzte Adelstitel am 12. November 1918 durch Leopold IV. zur Lippe verliehen, der am Tage seiner Abdankung Kurt von Kleefeld (1881-1934) in den Adelsstand erhob.

Mit dem Übergang in die Weimarer Republik und dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 (Verfassung des Deutschen Reichs) wurden mit Art. 109 WRV alle Bürger vor dem Gesetz gleichgestellt — zumindest theoretisch (bis heute) — und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen. Die Adelsbezeichnungen (die Adelstitel und die Prädikate wie "von" und "zu") wurden zu Bestandteilen des Namens und dürfen seither nicht mehr verliehen werden.

Am 23. Juni 1920 verabschiedete die preußische Landesversammlung das Preußische Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens. Nach diesem Adelsgesetz, das in ähnlicher Form auch von den anderen Ländern des Deutschen Reiches übernommen wurde, wurden die Primogeniturtitel, die auch bisher lediglich den Familienoberhäuptern und Herrschern zustanden, aufgehoben. Die von Familie zu Familie unterschiedlichen allgemeinen Titel, die die übrigen Familienmitglieder trugen, wurden zu Bestandteilen des Familiennamens. Dies bedeutet, dass vormalige Titel wie zum Beispiel Prinz oder Graf, die früher allen Familienmitgliedern zustanden, als Namensbestandteile erhalten blieben, während Titel wie König, Großherzog usw., die nur den regierenden Personen (Herrschertitel) oder Familienoberhäuptern zustanden, ganz entfielen. Dies führte zu sehr unterschiedlichen Familiennamen. So tragen etwa die Nachkommen des ehemals königlichen Hauses Württemberg den Familiennamen "Herzog von Württemberg" oder die Nachkommen des ehemaligen kurfürstlichen Hauses Hessen den Familiennamen "Prinz und Landgraf von Hessen".

In einer Übergangsregelung war festgelegt, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bereits einen Primogeniturtitel führten, diesen für ihre Person beibehalten durften.

Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. März 1926 (RGZ 113, 107 ff.) werden die früheren Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abgewandelt.

In der Bundesrepublik Deutschland galt die Weimarer Verfassung, soweit nicht einzelne Artikel Bestandteil des Grundgesetzes wurden, zunächst insgesamt einfachgesetzlich weiter. Nach einer Rechtsbereinigung in den 1960er Jahren ist nur Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ("Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden") einfach gesetzlich noch in Kraft.

Nach der Abschaffung der Adelsprivilegien hat der Freistaat Preußen 1920 entschieden, dass auch in der Anrede kein Unterschied zwischen Bürgern und ehemaligen Adeligen zu machen sei. Diese Regelung wurde von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Nach heutigem deutschen Protokoll stehen deutschen Staatsbürgern mit ehemaligen Adelstiteln im Namen keine Besonderheiten mehr in Anrede und Schriftverkehr zu. Dies ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Für ausländische Adelige gilt diese Regelung nicht. Ihnen steht nach deutschem Protokoll eine besondere Anrede je nach Titel zu. Offiziellen Charakter und protokollarische Bedeutung haben damit diese Titel, Rangbezeichnungen und Anreden nur in Ländern, in denen der Adel und seine Vorrechte nicht abgeschafft sind. Eine Verwendung der besonderen Anrede in Bezug auf Deutsche mit einer Abstammung vom historischen Adel oder einem erlangten Namen, der an den historischen Adel erinnert, ist damit rein freiwillig und entspricht nicht dem offiziellen Protokoll.

Darüber hinausgehende Rechtsfolgen hat ein Adelstitel heute nicht mehr. Allerdings findet er in manchen Gesellschaftskreisen und manchmal in Abweichung von den offiziellen Regelungen bei der Ermittlung des Ranges für das Protokoll immer noch Beachtung. Die von einigen Personen praktizierte Fortführung der historischen Adelstitel im gesellschaftlichen Leben hat keine namensrechtliche Bedeutung, auch ein Anrecht auf die Anrede mit einem Prädikatstitel, wie zum Beispiel "Durchlaucht" besteht nicht mehr.

Moderne Adelstitel bzw. Nachfolgetitel

Die modernen Nachfolgetitel des Adels sind etwa Abgeordnete wie z.B. Landes- oder Bundestagsabgeordnete. Sie stehen über dem Gesetz und düfen ohne eigene Erlaubnis der Komplizen, — auch Clan oder Parlament — strafrechtlich verfolgt werden. Das gleiche gilt für Clanmitglieder — sogenannte Diplomaten —, die noch nicht einmal wegen Drogenhandel oder ähnliches belangt werden können.

Österreich

In der neu entstandenen Republik Deutschösterreich (1918-1919) wurden am 3. April 1919 mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der zugehörigen Durchführungsverordnung alle Adelstitel, weltliche Ritter- und Damenorden sowie etliche Titel, Würden und die Privilegien des Adels abgeschafft und die Zuwiderhandlung unter Strafe gestellt (Geldstrafe oder bis zu sechs Monate Haft).

Schweiz

In der Schweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt, Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen. Hingegen wird die Partikel "von" durchaus von den Schweizer Behörden als Namensteil im Zivilstandsregister geführt. Dies hängt damit zusammen, dass er meist nicht auf eine adelige Herkunft oder Zugehörigkeit weist: Bei der Entstehung von Familiennamen im Mittelalter spielten neben Berufsbezeichnungen und Charakteristika von Personen auch Flur- und Gemeindenamen zur Identifikation eine Rolle. So sind von Moos, von Däniken und von Gunten keine adeligen Namen. Da die Eidgenossenschaft dazu seit dem 14. Jahrhundert faktisch und seit 1648 auch juristisch unabhängig vom heiligen römischen Reich deutscher Nation war, konnte es nach allen geltenden Regeln keinen "neuen" Adel geben. Alte Adelsfamilien verloren mit der Zeit Besitz (im Prinzip wie der Steuerzahler) und Einfluss oder wanderten ab (Habsburger), nur wenige blieben im Gebiet der Eidgenossenschaft, wie die von Salis, von Erlach, von Keller oder von Hallwyl. Zahlreiche weitere Namen wie von Graffenried oder von Wattenwyl sind ursprünglich "nur" Patrizierfamilien, die sich das "von" selbst zulegten.

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